Quellen und Compliance
Diese Seite dokumentiert die von openswissdata.com genutzten offiziellen Quellen, die Rechtsgrundlage der Republikation, die an die Bundesbehörden gerichteten Bewilligungsanträge und das Verfahren zum Rückzug auf Anfrage einer Quellbehörde.
1. Offizielle Quellen
| Dataset | Offizielle Quelle | URL | Refresh | Status |
|---|---|---|---|---|
| TARES (Zoll) | BAZG — Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit | bazg.admin.ch | Wöchentlich | Schriftliche kommerzielle Bewilligung erhalten (2026-04-21, Hr. Michael Beer, Ref. BAZG-PERMISSION-2026-04-21-MICHAEL-BEER) |
| Klassifikationen NOGA / NACE / ISIC | BFS — Bundesamt für Statistik (NOGA) · Eurostat (NACE) · Vereinte Nationen (ISIC) | bfs.admin.ch | Jährlich | Antrag versendet 17.04.2026 · Antwort BFS ausstehend |
| FINMA-Register | FINMA — Eidgenössische Finanzmarktaufsicht | finma.ch | Wöchentlich | Schriftliche Bewilligung erhalten 06.05.2026 (FINMA Kommunikation, Nadine Bucher) |
2. Laufende Bewilligungsanträge
| Empfänger | Gegenstand | Versanddatum | Status | Nachfassung |
|---|---|---|---|---|
| BAZG — Tarifgrundlagen (Hr. Michael Beer) | Kommerzielle Republikation des TARES-Datasets mit Mehrwert durch Normalisierung | 17.04.2026 | Schriftliche Bewilligung erhalten 2026-04-21 | — |
| BFS — Bundesamt für Statistik | Republikation der NOGA-Klassifikationen und Cross-Walks NACE / ISIC | 17.04.2026 | Ausstehend | — |
| FINMA — Eidgenössische Finanzmarktaufsicht | Republikation des Registers der beaufsichtigten Entitäten | 17.04.2026 | Schriftliche Bewilligung erhalten 2026-05-06 | — |
3. Rechtsgrundlage der Republikation
Die Republikation, durch openswissdata.com, von Daten aus offiziellen öffentlichen Schweizer Registern stützt sich auf drei einander ergänzende Grundlagen des Schweizer Rechts.
3.1 Wiederverwendungsfreiheit amtlicher Werke (URG Art. 5)
Der Artikel 5 des Bundesgesetzes über das Urheberrecht (URG) schliesst amtliche Werke ausdrücklich vom urheberrechtlichen Schutz aus. Gesetze, Verordnungen, Entscheide und amtliche Veröffentlichungen von Behörden des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden sind nicht geschützt und können daher frei reproduziert, transformiert und verbreitet werden, einschliesslich für kommerzielle Zwecke. Die Wirtschaftsklassifikationen (NOGA, NACE, ISIC), die Zollnomenklaturen (TARES) und die öffentlichen Register (FINMA) fallen in diese Kategorie.
3.2 Unlauterer Wettbewerb und Amortisation (UWG Art. 5 lit. c)
Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Artikel 5 lit. c, sanktioniert die systematische Übernahme der Leistung eines Dritten, die zur Vermarktung bereit ist, ohne eigenen ausreichenden Beitrag. Die Lehre und die Rechtsprechung des Bundesgerichts interpretieren diesen Artikel im Lichte des Amortisationsprinzips: Die Übernahme ist nur unlauter, wenn die Quellleistung keine angemessene Frist zur Amortisation ihrer Investitionen hatte.
Drei Bundesgerichtsentscheide rahmen diese Auslegung ein:
- BGE 135 III 446 (Maltesers) — Die Übernahme einer kommerziellen Aufmachung nach einer angemessenen Amortisationsfrist ist nicht unlauter.
- BGE 131 III 384 (Such Spider) — Das Scraping einer öffentlichen Datenbank für kommerzielle Nutzung ist mangels spezifischer, vom Produzenten nicht amortisierter Investition nicht unlauter.
- BGE 139 IV 17 — Der UWG-Schutz stellt kein Sui-generis-Recht an Datenbanken dar; er beschränkt sich darauf, objektiv unlautere Praktiken zu sanktionieren.
Die Schweizer Bundesbehörden (BAZG, BFS, FINMA) veröffentlichen ihre Register zur öffentlichen Nutzung und finanzieren ihre Erstellung durch öffentliche Mittel. Die Amortisationsperiode ist faktisch gegenstandslos — die öffentliche Investition ist zur Wiederverwendung bestimmt.
3.3 Fehlen eines Sui-generis-Rechts an Datenbanken in der Schweiz
Im Gegensatz zur Europäischen Union (Richtlinie 96/9/EG) hat die Schweiz kein Sui-generis-Recht an Datenbanken eingeführt. Eine Schweizer Datenbank ist nur geschützt, wenn ihre Struktur eine geistige Schöpfung im Sinne des URG (Art. 4) darstellt — Schutz, der die Struktur, niemals den faktischen Inhalt umfasst. Die von openswissdata.com beigebrachte Normalisierung, Formatierung, Cross-Walks und kryptografische Signatur stellen selbst eine schutzfähige Schöpfung dar, beruhen aber auf keiner Aneignung der faktischen Quelldaten.
4. Verpflichtung zum Rückzug innerhalb von 24 Stunden
openswissdata.com verpflichtet sich öffentlich, jede Rückzugsanfrage in den folgenden Fristen zu bearbeiten:
- Empfangsbestätigung innerhalb von 2 Stunden (Schweizer Werktage).
- Effektiver Rückzug innerhalb von 24 Stunden (Aussetzung der Downloads, Entfernung öffentlicher Links, Deaktivierung der SDK-Zugänge).
- Anteilige Rückerstattung an betroffene Käufer, berechnet pro rata der verbleibenden Zeit auf der 360-Tage-Update-Periode.
Dedizierte Adresse: takedown@openswissdata.com
5. FINMA-Disclaimer
„Quelle: FINMA. Keine Gewähr für Richtigkeit, Verlässlichkeit oder Aktualität. openswissdata.com ist nicht mit der FINMA verbunden, vertritt nicht die FINMA, und seine Daten ersetzen nicht die direkte Konsultation von finma.ch."
Dieser Disclaimer steht im README und LICENSE.txt jeder Lieferung des FINMA-Register-Datasets sowie hervorgehoben in den entsprechenden API- und MCP-Dokumentationen.
6. Watermarking und Rückverfolgbarkeit
Jedes ausgelieferte ZIP enthält einen einzigartigen canary record HMAC, abgeleitet vom Kunden-Identifikator. Diese Aufzeichnung ermöglicht die Rückverfolgbarkeit der Dateien im Falle einer unautorisierten Weitergabe und stellt einen technischen Beweis bei Verletzung der Unterlizenzverbots-Klausel (AGB §2bis) dar.
Der canary record verändert weder die Geschäftswerte noch die offiziellen Codes — es handelt sich um eine identifizierbare Zusatzaufzeichnung, konform mit der Verpflichtung zur Inhaltsunveränderlichkeit (AGB §2). Die Methode und der Schlüssel sind auf begründete Anfrage eines Käufers prüfbar.
7. Takedown-Politik
openswissdata.com verpflichtet sich öffentlich, jedes Dataset, ohne Anfechtung und ohne Vorankündigung, auf einfache schriftliche Anfrage einer Quellbehörde — BAZG, BFS, FINMA, Eurostat, Vereinte Nationen — an takedown@openswissdata.com zurückzuziehen.
Diese Verpflichtung stellt einen doppelten Schutz dar: Sie garantiert den herausgebenden Behörden einen schnellen Reaktionsmechanismus bei Meinungsverschiedenheiten, und sie signalisiert den professionellen Käufern, dass die Rechtekette proaktiv aktuell gehalten wird.
8. Compliance-Kontakt
Für jede Rechtsfrage, Audit-Anfrage, Anfrage einer Kopie der BAZG-Bewilligung oder Frage zu den Quellen:
contact@openswissdata.com
Für jede Rückzugsanfrage durch eine Quellbehörde:
takedown@openswissdata.com